Satzung

Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Limesschule e.V.“, hat seinen Sitz in Hanau-Großauheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen unter 
VR 1457.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Limesschule. Dies geschieht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung von Projekten, Arbeitsgemeinschaften, schulischen Veranstaltungen, Anschaffungen von Lehr- und Lernmitteln sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Schullebens.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Austritt der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, mit Beitragszahlungen länger als (z. B. 6 Monate) im Rückstand ist, trotz Mahnung, oder sich vereinsschädigend verhält.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).

(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

·      dem/der 1. Vorsitzenden

·      dem/der 2. Vorsitzenden

·      dem/der Schriftführer/in

·      dem/der Kassierer/in

Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer/innen berufen. Diese unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit, besitzen jedoch kein eigenes Vertretungsrecht im Sinne des §26 BGB. Die Berufung und Abberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Sie kann als Präsenzversammlung oder in digitaler bzw. hybrider Form (Video- oder Telefonkonferenz) abgehalten werden. Eine digitale Teilnahme gilt der persönlichen Anwesenheit gleich.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch beantragt.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder elektronisch (insbesondere per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung.

§10 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Versammlung eine/n Leiter/in.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Abstimmungen können in Präsenz, digital oder in Kombination erfolgen.

§11 Protokoll

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich oder elektronisch in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Limesschule Großauheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2025 in Kraft.

Hanau, den 21.10.2025