Satzung
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Limesschule“, hat seinen Sitz in Hanau Großauheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Limesschule. Insbesondere soll der Verein Träger eines außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes für Grundschüler und -schülerinnen an der Limesschule sein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
§5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen
§6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) 1. Vorsitzende und der (die) 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§9 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom (von der) 1. Vorsitzenden oder vom (von der) 2. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom (von der) 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser (diese) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlußfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 1
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) 1. Vorsitzende und der (die) 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
Die Limesschule Großauheim,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.05.95 errichtet.
Der Vorstand bestätigt durch die nachstehende/n Unterschrift/en, dass der vorstehende Satzungstext die in der Mitgliederversammlung am 29.09.2009 beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Sattzungsabschrift übereinstimmt.
Hanau, 5.11.2009